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Kategorie: Presserecht

OLG Frankfurt a.M: "Das erinnert mich an SS-Methoden" noch von der Meinungsfreiheit gedeckt

Das OLG Frankfurt a.M. <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.03.2012 - Az.: 2 Ss 329/11) hat entschieden, dass die Äußerung, dass bestimmte polizeiliche Handlungen an die Methoden der SS erinnerten, noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und somit keine Beleidigung darstellt.

DIe Bundespolizei kontrollierte einen Fahrgast und forderte diesen auf, sich auszuweisen. Aus Anlass von Anschlagsdrohungen islamistischer Kreise wurde von Seiten der Sicherheitsbehörden verstärktes Augenmerk auf Personen mit anderer Hautfarbe gerichtet. Der Angeklagte reagierte aggressiv und verweigerte sich auszuweisen.Nachdem die Beamten ihm zu seinem Sitzplatz gefolgt waren und einer der Beamten nach seinem Rucksack griff, erklärte der Angeklagte,dass ihn das an etwas erinnere. Auf Nachfrage des Beamten, woran ihn das erinnere, erklärte der Angeklagte, das erinnere ihn an Methoden der SS, es erinnere ihn an die SS.

Auf Nachfrage des Beamten, ob der Angeklagte ihn beleidigen wolle, verneinte dieser.Der Beamte forderte ihn nun mit den Worten auf: „dann sagen Sie doch, dass ich ein Nazi bin“, woraufhin der Angeklagte entgegnete: „Nein, das sage ich nicht."

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung, das OLG Frankfurt a.M. sprach ihn hingegen nun in der Revision frei.

Relevant sei nicht, ob die Personenkontrolle zur Identitätsfeststellung nach den gesetzlichen Normen rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen war. Vielmehr sei darauf abzustellen, dass sich die Kritik in erste Linie gegen die angewendeten Maßnahmen, insbesondere die gezielte Auswahl der Person des Angeklagten mit dunkler Hautfarbe sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises richtete.

Der Angeklagte, der das dienstliche Vorgehen jedenfalls subjektiv als Diskriminierung wegen seiner Hautfarbe und demgemäß als Unrecht empfand und dies auch nach den Feststellungen gegenüber den Beamten sowie Mitreisenden zum Ausdruck brachte und um Solidarität warb, durfte das polizeiliche Vorgehen daher unter dem Schutz der Meinungsfreiheit einer kritischen Würdigung mit stark polemisierender Wortwahl unterziehen.

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