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Kategorie: Onlinerecht

VG Schwerin: Datenschutzwidrige Videoüberwachung von Ferienwohnung

Die Videoüberwachung einer Ferienwohnung ist unzulässig, wenn öffentlich zugängliche Bereiche zu Werbe- und Informationszwecken aufgenommen werden <link http: www.datenschutz.eu urteile unzulaessige-videoueberwachung-von-ferienwohnungen-verwaltungsgericht-schwerin-20150618 _blank external-link-new-window>(VG Schwerin, Beschl. v. 18.06.2015 - Az.: 6 B 1637/15 SN).

Der Kläger betrieb zwei Webcams, die Aufzeichnungen von seiner Ferienwohnung machten und ins Internet streamten. Auf den Bildern waren im vorderen Bereich der Webcams Fahrradweg und die Strand-Promenade erkennbar, im hinteren Bereich der Strand und der Bootshafen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde untersagte dies. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor.

Das VG Schwerin wies die Klage ab. Die behördliche Untersagungsverfügung sei rechtmäßig.

Der Kläger führe eine Videoüberwachung durch, obwohl hierfür nicht die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Handlungen durch berechtigte Interessen gerechtfertigt seien.

Bürger, die sich im öffentlich zugänglichen Bereich sich aufhielten, würden durch die Kameras erfasst. Für einen solchen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gebe es im vorliegenden Fall keinen sachlichen Grund.

Der Kläger hatte argumentiert, die Kameras dienten Werbezwecken und der Information potentieller Urlaubsgäste über das nähere Umfeld der Ferienwohnung. Dies ließ das Gericht als einen Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in die Rechte der gefilmten Personen nicht ausreichen.

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