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Kategorie: Onlinerecht

AG Saarbrücken: Eingang von Wohnungsanlage darf auf Video aufgenommen werden

Der Eingangsbereich einer Wohnungsanlage darf per Video aufgezeichnet werden, wenn damit ein massiver Rückgang von Straftaten, wie z.B. Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen, zu erzielen ist <link http: www.datenschutz.eu urteile videoaufzeichnung-des-wohnungs-eingangsbereichs-kann-zulaessig-36-c-155-10-12-amtsgericht-saarbruecken-20110421.html _blank external-link-new-window>(AG Saarbrücken, Urt. v. 21.04.2011 - Az.: 36 C 155/10(12)).

Der Eingangsbereich der Wohnungsanlage, in der der Kläger lebte, wurde per Video überwacht. In der Vergangenheit war es zu erheblichen Straftaten gekommen, durch die ein hoher Versicherungsschaden entstanden sei. Entsprechend hoch waren die Versicherungsprämien für die Mieter.

Aufgezeichnet wurde sowohl der Eingangsbereich als auch der Bereich der Briefkasten.

Der Kläger sah sich durch die Video-Kamera in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte.

Das AG Saarbrücken wies die Klage ab.

Im Rahmen einer Interessensabwägung würden die Belange der Mieter überwiegen . Die Vermeidung weiterer Straftaten und die Reduzierung der Versicherungsprämien sei ein ausreichender sachlicher Grund für die Video-Installation.

Den schützbedürftigen Interessen des Klägers sei ausreichend nachgekommen. So würden einmal wöchentlich die Bilder gelöscht. Darüber hinaus könne ein Auslesen der gespeicherten Bilder alleine die Installationsfirma erfolgen, und dies auch nur dann, wenn Straftaten vorlägen und die Polizei Einsicht erhalten solle.

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