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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Amberg: Falsche Gewichtsangabe bei Sonderangebot kann irreführend sein

Bewirbt ein Lebensmittel-Discounter in seinen Werbeprospekten ein Sonderangebot und erweckt dabei den Eindruck, der reduzierte Preis beziehe sich auf eine 400 g-Packung (anstatt in Wahrheit auf eine 350 g-Packung), so handelt er irreführend (LG Amberg, Urt. v. 12.11.2012 - Az.. 41 HK O 116/12).

Der verklagte Discounter bewarb in seinen Prospekten ein Sonderangebot unter Hinweis auf eine 400 g-Packung. Tatsächlich bot er jedoch nur eine 350 g-Packung an.

Das Gericht sah darin eine unzulässige irreführende Werbung.

Es werde der fälschliche Eindruck erweckt, das Angebot beziehe sich auf eine größeres Produkt. Auch wenn ein Kunde aufgrund des angegebenen Grundpreises nachrechnen und erkennen würde, dass es sich um eine geringere Verpackung handele, werde er vermuten, dass hier lediglich der Grundpreis falsch angegeben sei. Die Täuschung werde somit durch die Angabe des Grundpreises nicht aufgehoben.

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