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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Grundpreis-Angaben auf eBay

Grundpreis-Angaben auf eBay müssen in unmittelbärer Nähe zum Endreis erfolgen, d.h. "direkt dabei" oder "so nahe wie möglich" (OLG Hamburg, Urt. v. 10.10.2012 - Az.: 5 U 274/11).

Die Parteien stritten über die Grundpreisangaben auf einer Internethandelsplattform. Die Angabe eines Grundpreises fand sich nur im unteren Teil des Angebotes, jedoch nicht neben der Angabe des Endpreises beim "Sofort Kaufen“-Button.

Die Hamburger Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.

Die Grundpreisangabe müsse in unmittelbarer Nähe des Endpreises erfolgen, d.h. beide Preise müssten auf einen Blick vom Verbraucher wahrgenommen werden können. Eine bloße Erreichbarkeit hingegen reiche nicht aus. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn die Grundpreisangabe "direkt dabei" oder "so nahe wie möglich" zum Endpreis positioniert sei.

Denn nur so werde gewährleistet, dass der Verbrauchern eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich erhalte.

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