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Kategorie: Onlinerecht

AG Bonn: Fehlende telefonische Erreichbarkeit begründet keine einstweilige Verfügung

Die Freischaltung eines gesperrten Telefonanschlusses kann grundsätzlich nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden, so das AG Bonn <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-einstweilige-verfuegung-bei-fehlender-nutzungsmoeglichkeit-des-telefonanschlusses-106-c-94-10-amtsgericht-bonn-20100506.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.05.2010 - Az.: 106 C 94/10).

Der Telefonanschluss der Klägerin war durch das Telekommunikations-Unternehmen gesperrt worden. Mittels einer einstweiligen Verfügung versuchte sie die Wiederfreischaltung.

Das AG Bonn hob die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung wieder auf.

Es handle sich dabei um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Die Klägerin müsse ihren Anspruch in einem normalen Klageverfahren geltend machen und könne nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutz vorgehen.

Nur in schwerwiegenden, existenzbedrohenden Fällen sei eine Ausnahme denkbar. Ein solcher Sachverhalt sei vorliegend nicht erkennbar.

Die Klägerin könne auch auf andere Weise telefonieren, z.B. per Mobilfunk. Die Einschränkung durch die Sperrung sei nicht so schwerwiegend, dass eine einstweilige Verfügung erforderlich sei. Vielmehr sei der Klägerin zumutbar, ihre Rechte im normalen Hauptsacheverfahren durchzusetzen.

Die Frage, ob derartige Ansprüche im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzbar sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das LG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile telefon-blockierung-nur-im-hauptsacheverfahren-durchsetzbar-4-t-51-09-landgericht-stuttgart-20091221.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 21.12.2009 - Az.: 4 T 51/09) und das AG Berlin-Tiergarten <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortige-freigabe-des-telefonanschlusses-nur-bei-gravierenden-nachteilen-8-c-158-09-amtsgericht-berlin-tiergarten-20091217.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.12.2009 - Az.: 8 C 158/09) verneint diese Frage, während das AG Bonn <link http: www.online-und-recht.de urteile rufnummernportierung-im-wege-der-einstweiligen-verfuegung-durchsetzbar-11-c-48-09-amtsgericht-bonn-20090302.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.03.2009 - Az.: 111 C 48/09) diese bejaht.

 

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