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Kategorie: Onlinerecht

AG Bühl: Keine einstweilige Verfügung bei Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses

Das AG Bühl (Beschl. v. 13.11.2012 - Az.: 7 C 275/12) hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung eines Telefon- und Internetanschlusses nur dann möglich ist, wenn eine besondere Notsituation vorliegt.

Den Antragstellern wurde der Telefon- und Internetanschluss gesperrt. Daraufhin beantragten sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie beriefen sich darauf, dass ihnen wirtschaftliche Schäden entstehen würden. Als Lehrerin sei die Ehefrau auf die Internetnutzung angewiesen. Gleiches gelte für den Ehemann, der nicht von daheim vollwertig arbeiten könnte.

Das Gericht lehnte den Antrag ab.

Die Antragsteller könnten auf die Nutzung ihres Handys bzw. ihres Internet-Sticks, den sie sich anderweitig besorgt hätten, verwiesen werden. An den Erlass einer einstweiligen Verfügung seien hohe Anforderungen zu stellen. Es müsste sich um eine besondere Notsituation handeln.

Zwar entstünden im vorliegenden Fall den Antragstellern zusätzliche Kosten. Dies alleine rechtfertige jedoch nicht die Einleitung eines Eilverfahrens. Vielmehr könnten die Antragsteller die Kosten im Rahmen eines späteren Schadensersatzprozesses einklagen.

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