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Kategorie: Onlinerecht

AG Charlottenburg: Für Online-Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zwingend fliegender Gerichtsstand anwendbar

Das AG Charlottenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile fliegender-gerichtsstand-gilt-nicht-ohne-weiteres-fuer-online-persoenlichkeitsrechtsverletzung-226-c-130-10-amtsgericht-charlottenburg-20101116.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.11.2010 - Az.: 226 C 130/10) ist der Ansicht, dass der fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet nicht anwendbar ist.

Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de zpo __32.html _blank>§ 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unser Video <link http: www.law-vodcast.de zustaendiges-gericht-bei-internet-verletzungen _blank>"Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen".

Die ganz überwiegende Rechtsprechung bejaht die rechtliche Zulässigkeit des fliegenden Gerichtsstandes. Nur vereinzelt - wie jetzt das AG Charlottenburg - lehnen Gerichte dieses Prinzip ab.

Das KG Berlin hat erst im Januar 2008 klar entschieden, dass es die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes für grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden hält. Sollte der Kläger also gegen die amtsgerichtliche Entscheidung in Berufung gehen, ist davon auszugehen, dass das Gericht seine Zuständigkeit bejaht.

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