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Kategorie: Onlinerecht

LG Karlsruhe: Kein fliegender Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen nach dem Medizinproduktegesetz

Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nach dem Medizinproduktegesetz gilt nicht der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Örtlich zuständig ist vielmehr das Gericht zuständig, in dem die unterlassene Handlung hätte vorgenommen werden müssen (LG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2020 -. Az.: 14 O 72/19 KfH).

Der Kläger machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, weil bestimmte Pflichtinformationen nach dem Medizinproduktegesetz von dem verklagten Unternehmen eingehalten wurden.

Das angerufene LG Karlsruhe erklärte sich jedoch für nicht  zuständig. 

Anders als bei der Distribution von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Medien sei der sogenannte fliegende Gerichtsstand beim Vertrieb von Waren nicht anzuwenden.

Auch sei die beanstandete Handlung, nämlich das Unterlassen bestimmter Pflichtangaben nach dem Medizinproduktegesetz, nicht im Karlsruher Gerichtsbezirk erfolgt.

Daher ergebe sich kein Anknüpfungspunkt für eine örtliche Zuständigkeit in Karlsruhe.

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