Der EuGH <link http: www.online-und-recht.de urteile gewinnzusagen-auslaendischer-firmen-im-heimatland-einklagbar-c-180-06-europaeischer_gerichtshof--20090514.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.05.2009 - Az.: C-180/06) hat entschieden, dass Gewinnzusagen ausländischer Firmen auch im Heimatland des Verbrauchers einklagbar sind.
Die österreichische Klägerin bekam von der deutschen Firma "Schlank und Schick" ein Gewinnversprechen über 20.000,- EUR per Post zugesandt. Die deutsche Firma überwies den Betrag jedoch letzten Endes nicht, so dass die Gewinnerin in Österreich vor Gericht zog.
Das verklagte Unternehmen war der Ansicht, dass nur deutsche Gerichte zuständig seien.
Dem haben die EuGH-Richter nun eine klare Absage erteilt. Der Empfänger derartiger Gewinnzusagen könne problemlos in seinem Heimatland die Gerichte anrufen. Im vorliegenden Fall also die österreichischen Gerichte.
Das europäische Sonderrecht für Verbraucherverträge sei anwendbar, da bei Gewinnzusagen ein Verbrauchervertrag zustande komme. Nicht erforderlich dafür sei es, dass der Gewinner zusätzlich auch ein Produkt bei der Firma bestelle.