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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Sprachliche Voraussetzungen einer Gewinnzusage

Für die Begründung einer Gewinnzusage ist maßgeblich, wie ein Durchschnittsempfänger die Gewinnmitteilung des Zusagenden - auch im Gesamtkontext betrachtet - auffassen musste. Die Aussage "Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt" begründet einen Gewinnanspruch <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile durchschnittliches-sprachverstaendnis-fuer-gewinnzusage-massgeblich-7-u-72-11-oberlandesgericht-koeln-20111110.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 10.11.2011 - Az.: 7 U 72/11).

Dem Kläger war von Seiten der Beklagten eine Mitteilung zugegangen, die den optisch hervorgehobenen Passus enthielt:

"Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300,00 Euro per Scheck ausbezahlt!"

Weiter enthielt die Mitteilung ein sog. Ziehungsprotokoll, das den Kläger als "nominierten" Gewinner auswies, sowie die Aussagen:

"… es ist tatsächlich geschafft, Herr W.!"

und

"Herzlichen Glückwunsch! Sie, Herr W., haben 17.300,00 € gewonnen!"

Der letzte Passus war wiederum besonders abgesetzt und fett gedruckt.

Das Gericht bejahte die Voraussetzungen einer Gewinnzusage und sprach dem Kläger den Anspruch zu.

Die Nachricht sei auszulegen, und zwar aus Sicht eines durchschnittlichen Bürgers.

Danach sei von dem Gewinn des Preises auszugehen. Denn der Kläger werden zu einem Gewinn von 17.300,- EUR beglückwunscht, was bedeute, dass die Ziehung der Gewinnnummern bereits erfolgt sei.

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