Eine als "offizielle Gewinn-Mitteilung" deklarierte Postsendung kann eine verbindliche Gewinnzusage begründen, so das OLG Köln <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile offizielle-gewinn-mitteilung-kann-verbindliche-gewinnzusage-darstellen-21-u-2-10-oberlandesgericht-koeln-20100318.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.03.2010 - Az.: 21 U 2/10).
Der Kläger erhielt von der Beklagten per Post eine Nachricht übermittelt, in der es u.a. hieß:
"Und nun halten Sie sich fest Herr (…), das Unglaubliche ist wahr geworden: Die Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn von 13.000,- EUR entfallen ist."
Die Kölner Richter stuften dies als rechtlich verbindliche Gewinnzusage ein.
Angesichts der konkreten Formulierung müsse der angeschriebene Verbraucher davon ausgehen, dass er einen Preis iHv. 13.000,- EUR erhalten habe. Die gewählte Ausdrucksweise lasse keine andere Deutung oder Interpretation zu.