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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Grundsätzlich keine Beweiserleichterung bei Spitzenstellungswerbung

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile beweislast-bei-wettbewerbswidrigkeit-einer-spitzenstellungswerbung--bundesgerichtshof-20140703 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.07.2014 - Az.: I ZR 84/13) noch einmal klargestellt, dass auch bei einer wettbewerbswidrigen Spitzenstellungswerbung grundsätzlich keine Beweiserleichterung für den Gläubiger besteht.

Die Beklagte hatte mit der Aussage

"WIR  ZAHLEN  HÖCHSTPREISE  FÜR  IHREN SCHMUCK!"

geworben. Die Klägerin hatte die Beklagte daraufhin wegen unzulässiger Spitzenstellung in Anspruch genommen, da in Wahrheit gar keine Höchstpreise gezahlt würden.

Die Frage vor Gericht war nun, wen die Beweislast für den Umstand betraf, dass tatsächlich keine Höchstpreise vorlagen.

Der BGH hat entschieden, dass auch in Fällen der wettbewerbswidrigen Spitzenstellungswerbung grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln gelten würden. D.h, den jeweiligen Kläger treffe diese Pflicht.

Etwas anderes gelte nur dort, wo die maßgeblichen Tatsachen für den Kläger nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten dargelegt und bewiesen werden könnten, z.B. weil es sich um einen Umstand handle, der nur dem Schuldner oder einem sonstigen Dritten zugänglich sei.

Im vorliegenden Fall, so die BGH-Richter, hätte die Klägerin problemlos selbst ermitteln können, ob hier tatsächlich Höchstpreise gezahlt würden oder nicht. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, einen Testkauf bei der Beklagten vorzunehmen und die Marktpreise damit abzugleichen.

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