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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: In Online-Shop "Visa Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard" keine gängigen Zahlungsmittel

"VISA Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard“  sind keine bekannten Zahlungsmittel in einem Online-Shop. Es ist daher nicht ausreichend, wenn es sich dabei um die einzigen kostenlosen Payment-Formen handelt (OLG Hamburg, Urt. v. 12.11.2020 - Az.: 15 U 79/19).

Die Beklagte vermittelte Flugreisen auf ihrer Internetseite. Unentgeltlich war der Bezahlvorgang, wenn der Kunde die Zahlungsmethode "VISA Entropay" oder "Viabuy Prepaid MasterCard“  auswählte. Bei allen anderen Möglichkeiten fielen zusätzliche Kosten an.

Das OLG Hamburg bewertete dies als wettbewerbswidrig. Es liege ein Verstoß gegen § 312a Abs.4 BGB vor:

"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."

Denn beide Kartenvarianten seien nicht hinreichend bekannt:

"Beide genannten Kreditkarten sind nicht „gängig“ i.S.v. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.

Gängig in diesem Sinne ist eine Zahlungsmöglichkeit nur dann, wenn sie hinreichend allgemein verbreitet ist (...)) Das ist nicht der Fall.

Es ist unstreitig geblieben, dass die Karten jede für sich einen Verbreitungsgrad unter den Kunden der Beklagten von unter 5% aufweisen. Soweit die Beklagte dies erstmals in der Berufungsinstanz bestritten haben sollte (...), ist dies unbeachtlich. Dieses Bestreiten wäre schon nicht hinreichend substantiiert, und überdies wäre es auch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Beklagte hat nicht dargetan, aus welchem Grund dieses neue Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein sollte (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO)."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Revisionsverfahren vor dem BGH (Az.: I ZR 195/20).

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