Die Bewerbung eines Fruchtsafts mit dem Begriff “Immunkraft” ist unzulässig, da hierin eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe liegt (OLG Celle, Beschl. v. 18.02.2026 - Az.: 13 U 95/25).
Die verklagte Firma verkaufte Vitamin-C-Fruchtsäfte unter dem Namen
“XY Immunkraft”.
Auf der Umverpackung hieß es
"mit natürlichem Vitamin C und A“
und
“für das Immunsystem”.
Auf der Rückseite wurde erläutert, dass die Vitamine C und A zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen würden.
Das OLG Celle bewertete diese Bewerbung als unzulässig, da es sich um verbotene gesundheitsbezogene Angaben handeln würde.
Verbraucher würden die Bezeichnung “Immunkraft” so verstehen, dass der Saft dem Immunsystem Kraft verleihe und seine Leistungsfähigkeit verbessere.
Eine solche Aussage gehe über das hinaus, was für Vitamin C und A erlaubt sei. Zulässig sei lediglich die Angabe: „Vitamin (…) trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei."
Der Begriff “Immunkraft” vermittle dagegen den Eindruck, das Immunsystem werde gestärkt oder verbessert, nicht nur normal unterstützt:
"Entgegen der Berufungsbegründung ist die Produktbezeichnung „Immunkraft“ kein gängiger umgangssprachlicher Begriff, der lediglich ein normales Immunsystem beschreibt.
Vielmehr handelt es sich um ein Kunstwort, das bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass der Verzehr des Saftes ihrem Immunsystem „Kraft“ verleiht. Auch wenn man diese Aussage nicht auf den Saft als solchen, sondern nur auf die enthaltenen Vitamine C und A bezieht, geht die Werbeaussage im Hinblick auf zwei Gesichtspunkte über die zugelassene Angabe hinaus.
(a) Zum einen verspricht die Werbeaussage nicht nur eine normale Funktion des Immunsystems, sondern dem Immunsystem „Kraft“ zu verleihen. Dies erweckt bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, sie könnten mit dem Verzehr des Saftes auch die Funktionsfähigkeit eines normal funktionierenden Immunsystems weiter verbessern. (…)
(b) Zum anderen soll diese Kräftigung des Immunsystems bereits durch den Verzehr der in dem Saft enthaltenen Vitaminen C und A erreicht werden, während die zugelassenen Angaben nur von einem Beitrag zu der normalen Funktion des Immunsystems sprechen (…)."
Außerdem reiche der Sternchenhinweis auf der Rückseite nicht aus. Eine unzulässige Aussage auf der Vorderseite werde nicht dadurch erlaubt, dass sie an anderer Stelle erklärt oder abgeschwächt werde.
Selbst wenn man “Immunkraft” nur als allgemeinen Hinweis verstehen würde, fehle es an einer ausreichenden direkten Verknüpfung mit der zugelassenen Angabe.