Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Lüneburg: Werbung mit "Immunkraft" für Fruchtsaft wettbewerbswidrig

Die Werbung mit dem Begriff "Immunkraft" für Fruchtsaft ist unzulässig, da sie eine nicht belegte Gesundheitswirkung suggeriert.

Ein Fruchtsaft darf nicht mit dem Begriff “Immunkraft” beworben werden, da dies eine unzulässige Gesundheitswerbung ist (LG Lüneburg, Urt. v. 18.09.2025 - Az.: 7 O 8/25).

Eine Firma vertrieb Fruchtsäfte unter dem Namen 

“XY Immunkraft”. 

Auf dem Etikett stand außerdem 

"mit natürlichem Vitamin C und A“ 

sowie 

“für das Immunsystem”. 

Auf der Rückseite wurde erklärt, dass Vitamin C und A zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen würden. 

Das Gericht sah darin einen Wettbewerbsverletzung , da es sich um eine unerlaubte Gesundheitswerbung handle.

Die Bezeichnung “Immunkraft” verstoße gegen sogenannte Health-Claims-Verordnung (HCVO). Diese regele, wie mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden dürfe. 

Die Aussage “Immunkraft” suggeriere dem Verbraucher, dass das Produkt das Immunsystem besonders stärke. Eine Wirkung, die nicht belegt sei. Selbst wenn die Vitamine C und A tatsächlich zur normalen Funktion des Immunsystems beitragen würden, gehe die Aussage “Immunkraft” darüber hinaus.

Der Begriff "Kraft“ suggeriere nämlich über das normale Maß hinausgehende Wirkungen. Auch der Hinweis auf der Rückseite ändere nichts an dieser irreführenden Wirkung:

“Gemessen an diesen Maßstäben weisen die streitgegenständlichen Aussagen der Beklagten bei gebotenem weitem Verständnis den notwendigen Gesundheitsbezug auf. Den Begriff „Immunkraft“ dürfte der Durchschnittsverbraucher dahingehend verstehen, dass das Produkt oder Inhaltsstoffe davon eine jedenfalls unterstützende Wirkung auf das Gesundheitssystem hat.”

Und weiter:

“Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass die Bezeichnung „Kraft“ u.a. als Synonym für „Stärke“ verwendet wird, wodurch in beiden Fällen über das Normalmaß hinausgehendes Vermögen oder hinausgehende Fähigkeit impliziert wird. Insoweit hat das Gericht nicht verkannt, dass die Endungkraft auch in einem neutralen Kontext verwendet wird, so etwa bei Begriffen wie „Arbeitskraft“, „Hilfskraft“, „Schreibkraft“ etc. Auf einen solchen Kontext rein funktionaler Beschreibung eines Potenzials im Bereich von Berufstätigkeit zielt die beanstandete Aussage indes nicht ab.”

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer die Netzkennung auf Smartphones eigenmächtig in einen Werbespruch umwandelt, belästigt die Nutzer unzumutbar und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
03. November 2026
Wer mit der überlegenen Wirksamkeit eines Tierimpfstoffs wirbt, muss echte Vergleichsstudien vorlegen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen