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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Irreführende Online-Werbung mit Aussage "Hausverkauf zum Höchstpreis"

Die Online-Werbeaussage "Hausverkauf zum Höchstpreis"  ist irreführend, da sie beim Kunden den fehlerhaften Eindruck erweckt, dass der werbende Makler garantiert, dass stets die besten Verkaufspreise erzielt werden (LG Hamburg, Urt. v. 03.12.2020 - Az.: 312 O 367/19).

Die Beklagte warb online mit der Aussage

"Hausverkauf zum Höchstpreis" 

Dies stufte das LG Hamburg als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein:

"Die vorliegend verwendete Formulierung „Hausverkauf zum Höchstpreis“ in der konkreten Verletzungsform weckt die Erwartung, dass von der werbenden Makler-Firma, die mit „über 700 Standorten“, „Experten vor Ort“ und einem „Internationalen Netzwerk“ eine besondere Expertise in Anspruch nimmt, eine Höchstleistung in Form der Erzielung des höchsten möglichen Preises beim Hausverkauf erbracht wird.

Der Verkehr –(...) nimmt hier an, dass ein höherer Preis auf anderen Kanälen oder durch andere Maklerunternehmen nicht erzielt werden kann (...)."

Denn die Zusage des besten Preise halte die Beklagte nicht ein:

"Tatsächlich ist diese Werbebehauptung nicht richtig, weil die Beklagte das Versprechen, den höchsten Preis zu erzielen, nicht halten kann.

Denn die Bestimmung der Preise hängt von den unterschiedlichsten Faktoren ab, zu denen zum einen Eigenschaften der Immobilie wie Lage, Alter, Art oder Zustand, zum anderen die Umstände des Verkaufs wie der Zeitpunkt des Verkaufs, die Lage auf dem Immobilienmarkt, die Person des Käufers oder das mögliche Zeitfenster, in dem der Verkauf erreicht werden soll oder muss, gehören (...),

Dementsprechend handelt es sich bei dem Verkauf eines Hauses um eine einzigartige Angelegenheit, für die ein individueller Preis, nämlich der in der jeweiligen Situation gerade zu erreichende Preis, erzielt wird.

Dafür, dass aber gerade die Beklagte die Gewähr dafür bieten kann, die optimale Verkaufssituation einschließlich der Person des Käufers, der den höchsten erzielbaren Preis zu zahlen bereit ist, zu schaffen und so einen höheren Preis als andere Maklerunternehmen oder Verkaufskanäle zu erzielen, bestehen keine Anhaltspunkte (...)."

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