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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: "Top-Preise" sind keine "Höchstpreise" = keine Spitzenstellungswerbung

Die Aussage "Goldankauf zu Top-Preisen" ist keine unzulässige, wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 19.06.2015 - Az.: 6 U 173/14).

Die Beklagte hatte in der Vergangenheit wegen einer wettbewerbswidrigen Spitzenstellungswerbung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie hatte mit der Aussage "Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck" geworben.

Aktuell trat sie nun mit der Erklärung "Goldankauf zu Top-Preisen" auf.

Der Kläger sah darin einen kerngleichen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und machte die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.

Das OLG Köln lehnte den Anspruch ab.

Ein Top-Preis sei - so die Robenträger - nicht immer ein Höchstpreis, sondern bedeutet vielmehr nur, dass es sich um ein günstiges, überdurchschnittliches Angebot handelt. Eine Spitzengruppenwerbung oder eine Spitzenstellungswerbung sei damit nicht verbunden. Es liege daher kein Rechtsverstoß vor.

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