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Kategorie: Onlinerecht

LG München: Jameda.de muss gekaufte Top-Platzierungen als Werbung kennzeichnen

Die Ärzte-Bewertungsplattform Jameda.de. muss gekaufte Top-Platzierungen als Werbung kennzeichnen, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG München I, Urt. v. 18.03.2015 - Az.: 37 O 19570/14).

Jameda.de. bot Ärzten den Erwerb von sogenannten "Premium-Paketen" an. Darin war u.a. auch die kostenpflichtige Zusatz-Option "Top-Platzierung Fachgebiete" buchbar. Dieses Feature ermöglichte dem jeweiligen Arzt, sich mit seinen Tätigkeitsschwerpunkten bzw. Fachgebieten über allen anderen Ärzten in der Ergebnisliste auf der Webseite zu präsentieren.

Der Hintergrund einer solchen Anzeige war hell-grün im Gegensatz zu den übrigen Ergebnissen, die in weiß gestaltet waren. Sobald der Nutzer mit dem Cursor über die Anzeige fuhr, änderte sich die Farbe des Hintergrunds ebenfalls in weiß.

Am rechten Seitenrand der kostenpflichtigen Anzeige fand sich optisch hervorgehoben durch eine graue Hinterlegung und durch weiße Schrift das Wort "Premium-Partner". Das Wort war in kleiner Schriftgröße entgegen der Leserichtung angebracht. Erkennbare Hinweise zur Erläuterung des Begriffs "Premium-Partner" gab es nicht. Sofern der Nutzer mit dem Cursor über das Wort "Premium-Partner" fuhr, erschien nachfolgendes Information:

"Diese Anzeigen sind optionaler Teil des kostenpflichtigen Premium-Pakets Gold oder Platin und stehen in keinem Zusammenhang zu Bewertungen oder Empfehlungen. Sie sind Arzt und interessieren Sie sich für diese exklusive Platzierung? (...)"

Die Münchener Richter sahen diese Ausgestaltung als irreführend und somit wettbewerbswidrig an. Jameda.de kennzeichne nicht ausreichend, dass es sich um eine gekaufte Platzierung handle.

Anders als bei reinen Suchmaschinen wie z.B. Google oder Bing komme im Falle von Jameda.de der Platzierung einer Anzeige entscheidende Bedeutung zu. Bei Bewertungs- und Empfehlungsportalen gehe der Verbraucher nämlich davon aus, dass an erster Stelle immer diejenige Person genannt werde, die am besten sei und die die höchsten Bewertungen habe.

Die Anzeige sei als solche nicht ausreichend klar erkennbar. Sie stehe an erster Stelle der jeweiligen Ergebnisliste und sei somit Bestandteil hiervon. Eine räumliche Trennung von den übrigen Treffern gebe es nicht. Die gekauften "Premium"-Anzeigen seien weitestgehend in denselben Farben und in dem gleichen Layout gehalten wie die normalen Suchergebnissen.

Die leicht farbliche Unterscheidung reiche nicht aus, zumal beim Mouse-Over sich die Farbe in das übliche Weiß ändere. Auch der Hinweis "Premium-Partner" nehme nicht am Blickfang teil und genüge daher nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Text, der beim Mouse-Over erscheine, sei bereits deswegen unzureichend, weil die Einblendung vom Zufall abhänge.

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