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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Jameda.de muss auch schlechte Ärzte-Bewertung löschen

Das Ärzte-Bewertungsportal Jameda.de ist nicht nur ab Kenntnis zur Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen verpflichtet. In den Fällen, in den für die getroffene Bewertung des Arztes keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen, müssen zusätzlich auch schlechte Benotungen entfernt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Beschl. v. 17.10.2014 - Az.: 18 W 1993/14).

Es ist inzwischen ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass Online-Bewertungsportale bei negativen Bewertungen grundsätzlich nicht zur Löschung verpflichtet sind, da es sich dabei um zulässige Meinungsäußerungen handelt. Diese sind nur dann zu entfernen, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Die Anforderungen an eine Schmähkritik sind jedoch sehr hoch, so dass in der Praxis bei Bewertungsportalen nur sehr selten ein solcher Fall vorliegt.

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde der Arzt mit der Note 6 bewertet. Hiergegen wehrte er sich mit Erfolg.

Zwar liege keine Schmähkritik vor, jedoch fehlten für eine solch negative Bewertung hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte. Die aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien nachweislich unwahr, so dass sie keine ausreichende Grundlage für die Bewertung mehr sein könnten. Somit seien weitere Hinweise für ein ärztliches Fehlverhalten nicht vorhanden. 

Daher verletze die negative Kritik den Arzt in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei Fällen, bei denen eine negative Bewertung sich aus den behaupteten Tatsachen ergebe, würde die Note mit den aufgestellten Äußerungen "stehen und fallen". Andernfalls sei das Ergebnis nämlich, dass ein Arzt sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen wehren könne, nicht jedoch gegen die gleichzeitig getroffenen Meinungsäußerungen.

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