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Kategorie: Datenschutzrecht

OLG München: Kaufinteressent hat keinen Anspruch auf Einsicht ins Grundbuch

Kaufinteressenten dürfen ohne konkrete Verhandlungen nicht ins Grundbuch schauen, um Eigentümerdaten zu erfahren.

Ein Kaufinteressent hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch (OLG München, Beschl. v. 18.02.2026 - Az.: Az.: 34 Wx 36/26).

Der Kläger wollte ein bestimmtes Haus kaufen und wandte sich deshalb an das Grundbuchamt. Er bat um Mitteilung der Kontaktdaten des Eigentümers, um ein Kaufangebot unterbreiten zu können. 

Das Grundbuchamt lehnte dies jedoch ab und erklärte, ein bloßes Kaufinteresse sei kein ausreichender Grund, um Einsicht ins Grundbuch zu erhalten. 

Der Mann widersprach, da er als Kaufinteressent ein berechtigtes Interesse daran habe, den Eigentümer zu kennen. Gegen den ablehnenden Bescheid ging er gerichtlich vor.

Das OLG München wies das Rechtsmittel zurück.

Eine Einsicht in das Grundbuch sei nur erlaubt, wenn ein “berechtigtes Interesse” dargelegt werde. Ein solches liege vor, wenn nachvollziehbare, sachliche Gründe bestünden und keine bloße Neugier vorliege.

Ein Kaufinteressent habe ein solches Interesse aber grundsätzlich erst dann, wenn bereits konkrete Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer liefen. 

Die Grundbucheinsicht dürfe nicht dazu dienen, den Namen des Eigentümers zu erforschen. 

Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer gar kein Interesse an Kaufanfragen habe:

“Die Grundbucheinsicht darf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen. Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht für einen Kaufinteressenten bzw. Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit dem Eigentümer wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen (…).”

Und weiter:

“Wie das Grundbuchamt bereits zutreffend ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer kein Interesse daran hat, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden. Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht ihm die Befugnis zu, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.”

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