Die Presse hat ein Recht darauf, im Rahmen einer journalistischen Recherche Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass ein Politiker für den Erwerb eines Grundstücks von einem bekannten Unternehmer massive finanzielle Vorteile gewährt bekommen hat. In derartigen Fällen hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung der Umstände <link http: www.online-und-recht.de urteile einsichtsrecht-der-presse-ins-grundbuch-bei-berechtigtem-interesse-der-oeffentlichkeit-v-zb-47-11-bundesgerichtshof--20110817.html _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - Az.: V ZB 47/11).
Bei der Klägerin handelte es sich um die Herausgeberin eines Nachrichtenmagazins. Diese begehrte Einsicht in ein Grundbuch, weil sie im Rahmen ihrer journalistischen Recherche darauf gestoßen war, dass einem Politiker für den Erwerb eines Grundstücks massive finanzielle Vorteile eines bekannten Unternehmens gewährt worden sein sollen.
Die Einsicht in das Grundbuch wurde dem Magazin verwehrt, da der Persönlichkeitsschutz der Eigentümer höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Falls. Gegen diese Ablehnung ging die Klägerin vor.
Und bekam vor dem BGH Recht.
Grundsätzlich werde die Grundbucheinsicht nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse gegeben sei. Davon sei vorliegend auszugehen. Allein der Verdacht, dass der Grundstückserwerb eines bekannten Politikers durch einen Unternehmer enorm finanziert worden sei, begründe die berechtigte Gefahr, dass dieser Politiker seine künftigen Entscheidungen nicht mehr neutral und unvoreingenommen treffen werde. Durch eine mögliche Finanzierung eines Unternehmens besteht daher die Sorge der Abhängigkeit.
Im Rahmen einer Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsschutz der Eigentümer überwiege das öffentliche Interesse. Die Presse habe in diesem Zusammenhang ernsthaft und sachbezogen mit den Informationen umzugehen und zu berichten. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die Informationen nur nutzen wolle, um die in der Öffentlichkeit vorhandene Neugier und Sensationslust zu befriedigen.