Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Kein Ausgleich für Persönlichkeitsanalyse nach Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrages

Eine Klausel, die vorsieht, dass der Kunde im Falle des Widerrufs die Kosten für die Persönlichkeitsanalyse eines Online-Partnervermittlungsvertrages trägt, ist rechtswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 31.01.2012 - Az.: 312 O 93/11).

Das verklagte Unternehmen bot im Internet Partnervermittlungsverträge an. Zu Beginn wurde dabei eine Persönlichkeitsanalyse des Neukunden erstellt. In den AGB des Anbieters hieß es dazu:

"Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikationen angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet. Diesbezügliche Gewährleistungsansprüche des Nutzers bleiben unberührt."

Dies stuften die Hamburger Richter als unzulässig ein.

Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, dass es sich bei der Persönlichkeitsanalyse um eine Ware handle, die nach Kundenspezifikationen angefertigt worden, eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sei. Denn die Persönlichkeitsanalyse sei bereits keine Ware im Sinne des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern vielmehr das Ergebnis eines automatisierten Rechenvorgangs, das dem Nutzer als PDF-Datei übersandt werde.

Denn jedenfalls bei Rückabwicklungskosten von lediglich 5 % des Warenwertes, wie sie hier vorlägen, könne nicht von einer Kundenspezifikation ausgegangen werden. Für den Widerruf komme es weniger auf die faktischen Gegebenheiten, sondern auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Widerruf und Rückabwicklung an.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Ungeeignetheit zur Rücksendung berufen. Zwar könne der Kunde nach dem Widerruf die Analyse immer wieder lesen, ihr eigentlicher Zweck der Teilnahme an dem Vermittlungsprogramm der Beklagten sei aber nicht mehr erfüllbar. 

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer die Netzkennung auf Smartphones eigenmächtig in einen Werbespruch umwandelt, belästigt die Nutzer unzumutbar und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
03. November 2026
Wer mit der überlegenen Wirksamkeit eines Tierimpfstoffs wirbt, muss echte Vergleichsstudien vorlegen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen