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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Kein irreführenden Inkasso-Schreiben bei Benennung von Gesetzesnormen

Ein Inkasso-Schreiben mit der Formulierung "Inkassokosten, die Sie nach §§ ... BGB zu tragen haben"  ist nicht irreführend, da der Empfänger der Nachricht diese lediglich als Rechtsmeinung und nicht als verbindliche Tatsache  ansieht (OLG Köln, Urt. v. 17.07.2020 - Az.: 6 U 6/20).

Die Klägerin ging gegen ein Inkassounternehmen wegen bestimmter Formulierungen in den Aufforderungsschreiben vor.

Die Beklagte verwendete nachfolgende Texte:

"Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die Sie nach §§ 280, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten haben, unter Beachtung der Begrenzung nach § 4 Abs. 5 RDGEG: a) Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten 0,3 Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG (…)."

und

"Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die Sie aufgrund unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff. BGB zu erstatten haben, unter Beachtung der Begrenzung nach § 4 Abs. 5  RDGEG: a) Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten 0,3 Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG (…)"

Die Klägerin hielt dies für irreführend und somit wettbewerbswidrig, weil dadurch der Eindruck erweckt würde, dass der Empfänger aufgrund der gesetzlichen Norm die Kosten in jedem Fall zu tragen habe. Dies sei jedoch nicht richtig, da Fälle denkbar seien, bei denen kein Verschulden des Schuldners vorliege, sodass er dann auch keine Verzugskosten zu tragen habe.

Dieser Meinung ist das OLG Köln nicht gefolgt. Vielmehr hat es die Klage abgewiesen.

Bei den Texten handle es sich lediglich um Meinungsäußerungen, die eine Rechtsansicht vertreten würden. So fasse dies auch der Schuldner auf. Er verstünde die Forderungen nicht als bereits bindende Feststellungen.

Denn die Schreibenn stellten zu Anfang klar, dass es um Forderungen der benannten Firmen gehe und woraus diese folgten. Die Beklagte habe in keinem der beiden Schreiben gegenüber den Empfängern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht bestünde.

Die abstrakte Gefahr, dass bestimmte Formulierungen in bestimmten Fällen unpassend seien, reiche nicht aus. Denn es sei weder behauptet noch nachgewiesen worden, dass die Beklagte die Formulierungen benutze, wenn ein Verschulden des Angeschriebenen fehle.

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