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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Verstöße von Inkasso-Unternehmen gegen Info-Pflichten = Wettbewerbsverstoß

Verstoßen Inkasso-Unternehmen gegen die Vorschriften des RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) handelt es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß (LG Köln, Urt. v. 23.05.2017 - Az.: 31 O 92/16).

Es ging bei der vorliegenden Auseinandersetzung um die Frage, in welchem Umfang ein Inkasso-Unternehmen Info-Pflichten treffen. Das beklagte Unternehmen hatte in seinem Schreiben stets auf die Vorschriften für die anwaltliche Vergütung Bezug genommen. Rechtsgrundlage für die Abrechnung zwischen Inkasso-Unternehmen und ursprünglichem Forderungsinhaber war jedoch eine vertragliche Vergütungsvereinbarung.

Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die gesetzlich bestehenden Informationspflichten.

Inkassodienstleister würden nach dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten treffen. Sie müssten, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machten, mit der ersten Geltendmachung bestimmte Informationen klar und verständlich übermitteln. Dazu gehöre, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten gegenüber einer Privatperson geltend gemacht werden, klare und verständliche Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund.

Dieser Pflicht komme die Beklagte mit der Formulierung in dem Forderungsschreiben nicht hinreichend nach. Es fehle an einer klaren Angabe zum Entstehungsgrund, da aus der Formulierung nicht hinreichend deutlich werde dass die Inkassokostenforderung auf der Vereinbarung des Inkassounternehmers mit seinem Auftraggeber beruhe.

Dass die Höhe der geltend gemachten Forderung im vorliegenden Fall letztlich nicht zu beanstanden sei, ändere an dem Verstoß nichts. Denn das Gesetz schreibe eine entsprechende Transparenz vor, damit der Verbraucher die Höhe der Forderung und deren Berechnung hinreichend nachvollziehen und überprüfen könne. 

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