Herkömmliche Standard-Arbeitsverträge für Pflegekräfte genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, so das OLG Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile standardvertraege-fuer-pflegekraefte-urheberrechtlich-nicht-geschuetzt-6-u-50-09-oberlandesgericht-brandenburg-20100316.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.03.2010 - Az.: 6 U 50/09).
Die Klägern, Vermittlerin für ausländische Pflegekräfte, bemerkte wie ein konkurrierendes Unternehmen einen ihrer Standard-Verträge ungefragt verwendete. Sie hielt dies für eine Urheberrechtsverletzung und ging vor Gericht.
Die Brandenburger RIchter verneinten einen urheberrechtlichen Schutz.
Zwar könnten Verträge durchaus urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die erforderlicher Schöpfungshöhe erreichten. Im vorliegenden Fall sei dies aber zu verneinen, weil die Texte lediglich allgemein-übliche Formulierungen enthielten, ohne nähere Besonderheiten.
Das Vertragsmuster weise keine sprachlichen oder individuellen Eigenheiten auf.
Identisch entschied das LG Stuttgart <link record:tt_news:2850>(Beschl. v. 06.04.2008 - Az.: 17 O 68/08), dass einem Mustervertrag zur Vermittlung von polnischen Pflegekräften ebenfalls den urheberrechtlichen Schutz absprach.