Der Werbeslogan "Thalia verführt zum Lesen" ist urheberrechtlich nicht geschützt und kann somit frei verwendet werden, so das LG Mannheim <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-urheberrechtsschutz-fuer-werbeslogan-thalia-verfuehrt-zum-lesen-7-o-343-08-landgericht-mannheim-20091211.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.12.2009 - Az.: 7 O 343/08).
Die Klägerin war eine Werbeagentur und hatte für die Beklagte, die Buchhandlungskette Thalia, ein Marketingkonzept erarbeitet. Der Buchhändler nahm den Entwurf jedoch letzten Endes nicht an.
Wenig später bemerkte die Klägerin, dass die Beklagte auf Plakaten und in Radiospots mit der Aussage "Thalia verführt zum Lesen" warb. Sie sah darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangte Schadensersatz.
Die Mannheimer RIchter lehnten den Anspruch ab.
Zwar könnten problemlos auch Werbeslogans urheberrechtlich geschützt sein. Dafür müsse aber die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht sein. Dieser Grad an Kreativität werde im vorliegenden Fall nicht erreicht.
Vielmehr handle es sich um eine alltägliche, durchschnittliche Aussage, so dass der Slogan nicht urheberrechtlich geschützt sei und somit von der Beklagten frei verwendet werden dürfe.