Ein privates Bestattungsunternehmen darf mit einem Foto der örtlichen Gemeinde-Trauerhalle werben, so dass LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile foto-werbung-mit-gemeindlicher-trauerhalle-nicht-wettbewerbswidrig-312-o-530-08-landgericht-hamburg-20090303.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.03.2009 - Az.: 312 O 530/08).
Die Parteien, beide Bestattungsunternehmen, stritten über die Werbung der Beklagten im Telefon- und Branchenbuch "Das Örtliche". Neben zwei Fotos, auf denen die Niederlassungen der Beklagten wiedergegeben waren, war auf einem dritten Bild die gemeindliche Trauerhalle abgebildet. Das Bild war mit "Große Trauerhalle in Neufahrn" überschrieben.
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Werbung, denn es werde der Eindruck erweckt, die Gemeindegebäude stünde allein den Kunden der Beklagten zu.
Die Hamburger Richter teilten diese Auffassung nicht, sondern lehnten die Klage ab.
Eine Irreführung käme nur dann in Betracht, wenn der Eindruck entstünde, dass die Halle alleine durch die Beklagte benutzt werden dürfe. Eine solche Fehlvorstellung werde im vorliegenden Fall durch die Werbung der Beklagten aber nicht erweckt.
Zwar sei das Bild der Trauerhalle direkt neben den Fotos der Filialien der Beklagten abgebildet. Dies alleine reiche aber nicht aus.
Ein fehlerhafter Eindruck entstehe vor allem auch deswegen nicht, weil die Bildüberschrift deutlich darauf hinweise, dass es sich um die gemeindliche Trauerhalle handle. Es sei allgemein bekannt, dass Gemeindeeigentum gerade nicht nur ausschließlich von einem Unternehmen genutzt werde, sondern grundsätzlich für jedermann bereit stehe.