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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Keine hervorgehobene Darstellung bei irreführender Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.03.2014 - Az.: I ZR 185/12) klargestellt, dass es bei einer irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten keiner hervorgehobenen Darstellung bedarf. Ein Rechtsverstoß ist vielmehr bereits dann anzuheben, wenn beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig besondere Recht einräumt.

Die Beklagte warb online für eine "Geld-zurück-Garantie" wie folgt:

"1. Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.

2. Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren

3. Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P(...)"

Die Punkte 1. und 3. erklärte der BGH für irreführend, da mit Selbstverständlichkeiten geworben werde. Ein Rechtsverstoß sei - wie im vorliegenden Fall - bereits dann anzuheben, wenn beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt werde, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig besondere Recht einräume. Es bedürfe keiner besonderen Hervorhebung des Hinweises.

Punkt 1. gehe nicht über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht hinaus, Punkt 3. nicht über die gesetzliche Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __447.html _blank external-link-new-window>§ 447 BGB. Gleichwohl entstehe beim Kunden der Eindruck, der Unternehme gewähre hier eine freiwillige Leistung, was aber objektiv falsch sei. Es liege daher eine Irreführung vor.

Anders hingegen liege der Fall, so die Robenträger, bei Punkt 2. Durch die Formulierung ("selbstverständlich") sei ersichtlich, dass es sich um die üblichen gesetzlichen Rechte handle und keine darüber hinausgehende besondere Leistung des Unternehmers. Hier liege daher kein Rechtsverstoß vor.

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