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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Keine Preisangabepflicht für Tätowierer und Tattoo-Studios

Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile taetowieren-ist-als-kuenstlerische-leistung-einzustufen-327-o-702-09-landgericht-hamburg-20100924.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.09.2010 - Az.: 327 O 702/09) hat entschieden, dass Tätowierer und Tattoo-Studios keine Preisangabepflichten nach der Preisangabenverordnung (PAngVO)  treffen.

Die Kläger monierte, dass der Beklagte, ein Tätowierer, in seinem Studio keinen Preisaushang habe und hielt dies für eine Verletzung der PAngVO.

Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun urteilten.

Die Robenträger erklärten, dass es sich bei der Tätigkeit eines Tätowierers um eine künstlerische Leistung handle. 

Derartige Leistungen seien nach der Ausnahmevorschrift der PAngVO zu bewerten, wonach ein Unternehmer nicht verpflichtet sei, einen verbindlichen Preisaushang anzubringen. Auch die Angabe einer Stundenverrechnung sei nicht erforderlich. Denn jedes Kunstwerk hänge von vielen Faktoren ab und stelle eine speziell auf den Einzelfall abgestimmte Leistung dar. 

 

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