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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Keine Zahlungspflicht bei beabsichtigter Täuschung eines Branchenbuch-Korrektur-Schreibens

Es besteht keine Zahlungsverpflichtung aus einem Vertrag, wenn ein Online-Branchenbuch-Anbieter an seine Kunden Schreiben versendet, die den täuschenden Eindruck vermitteln sollen, es handelt sich bloß um eine kostenlose Korrektur-Aufforderung und nicht um ein 2-Jahres Abonnement <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-zahlungspflicht-bei-beabsichtigter-taeuschung-eines-branchenbuch-korrektur-schreibens-309-s-66-10-landgericht-hamburg-20110114.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2011 - Az.: 309 S 66/10).

Die Beklagte bot online ein kostenpflichtiges Branchenbuch an. Sie verschickte Schreiben, in denen sie den Adressaten aufforderte, seine Firmendaten zu aktualisieren und gegebenenfalls anzugeben, ob er für eine Eintragung in dem Branchenregister mehrere, hervorgehobene Suchbegriffe eintragen lassen möchte. Dem Schreiben lag ein Formular bei, in welchem auf eine Zahlungsverpflichtung hingewiesen wurde.

Die Beklagte war der Ansicht, dass der Adressat die geforderte Summe von knapp 100,- EUR für ein 2-Jahres-Abonnement zu begleichen habe. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass durch diese Vorgehensweise keine Zahlungsansprüche entstünden.

Das Gericht bejahte den geltend gemachten klägerischen Anspruch.

Es führte in seiner Begründung aus, dass der Beklagten die geforderte Summe nicht zustehe. Das Schreiben sei bewusst und eindeutig darauf ausgelegt, die Kunden über den tatsächlichen Ablauf und die Kostenpflichtigkeit zu täuschen. Der Adressat werde davon ausgehen, dass eine bloße Korrektur und Aktualisierung der Firmendaten noch keine Zahlungspflicht auslöse. Er werde aufgrund der Formulierung annehmen, dass nur der hervorgehobene, fett gedruckte Eintrag Geld koste, nicht aber die bloße Korrektur.
 
Daran ändere auch der Einwand der Beklagten nichts, dass der Adressat das Schreiben hätte aufmerksamer lesen müssen, um den Inhalt und die Zahlungspflicht vollständig zu erfassen. Vorliegend sei das Schreiben derartig irreführend und betrügerisch gestaltet gewesen, dass dem Adressaten keine eigene Verantwortlichkeit zugeschrieben werden könne.

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