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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Kerngleiche Verstöße bei strafbewehrter Unterlassungserklärung

Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile zu-wesensgleichen-wettbewerbsverstoessen-4-u-125-09-oberlandesgericht-hamm-20091105.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.11.2009 - Az.: 4 U 125/09) hatte über den Umfang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu entscheiden.

In einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Beklagte, folgende Werbeaussage zu tätigen:

"...durch positive Testergebnisse von Stiftung Warentest bestätigt bietet T hier eine Auswahl an Matratzen, die nachweislich hervorragenden Liegekomfort und perfekte Unterstützung bieten."

Nur kurze Zeit später warb sie dann wie folgt:

"T bietet eine Auswahl Matratzen an, die hervorragenden Liegekomfort und perfekte Unterstützung bieten".

Die Klägerin meinte, hiermit verstoße die Beklagte gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und forderte 5.100,- EUR als Vertragsstrafe ein.

Zu Unrecht wie die Hammer Richter nun entschieden.

Denn es liege kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ab. Eine kerngleiche Verletzung sei nicht erkennbar.

Die ursprüngliche verwendete Aussage beziehe sich auf das Testergebnis der Stiftung Warentest und verwende dabei zudem das Wort "nachweislich". Dies sei bei der aktuellen Form gänzlich anders: Hierbei handle es sich um eine im geschäftlichen Verkehr übliche Produktanpreisung, ohne jeden Bezug zu einem Nachweis oder zu einem Testergebnis der Stiftung Warentest.

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