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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Kostenlose Zurverfügungstellung von Infusionspumpen verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz

Das LG Hamburg hat entschieden <link http: www.online-und-recht.de urteile mindestabnahme-von-infusionsleitungen-verstoesst-gegen-heilmittelwerbegesetz-327-o-510-11-landgericht-hamburg-20120216.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.02.2012, Az.: 327 O 510/11), dass die kostenfreie Überlassung einer Infusionspumpe dann rechtswidrig ist, wenn diese unter der Bedingung der Abnahme einer bestimmten Menge an Infusionssets gestellt wird.

Bei den Parteien handelte es sich um Unternehmen, die sowohl Infusionspumpen als auch hierfür geeignete Infusionssets vertreiben. Die Beklagte hatte zunächst in Deutschland das exklusive Vertriebsrecht an der Infusionspumpe „Bo.121 Twins“. 

Nachdem die Exklusivität des Vertriebsrechts weggefallen war, modifizierte die Beklagte ihr Vertriebssystem. Sie bot ihren Kunden nun an, diesen die Pumpe kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die Kunden im Gegenzug sich zur regelmäßigen Abnahme einer bestimmten Anzahl an Infusionssets der Beklagten verpflichteten. Darüber hinaus bot die Beklagte an, die jährlich erforderliche Sicherheitskontrolle zu übernehmen.  

Hiergegen wandte sich die Klägerin, die die Infusionspumpen zu einem Listenpreis in Höhe von 4.600,00 Euro veräußert. Diese vertrat die Ansicht, dass die Zurverfügungstellung der Pumpen eine nach dem Heilmittelwerbegesetz verbotene Zuwendung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Medizinprodukts darstelle.

Die Beklagte verteidigte sich gegen den Vortrag der Klägerin hauptsächlich dadurch, dass sie angab, dass es sich bei den Infusionssets gar nicht um eigenständige Medizinprodukte, sondern lediglich um Zubehör handle. Hieraus ergebe sich, dass das Heilmittelwerbegesetz nicht zur Anwendung komme, da eine auf ein Medizinprodukt bezogene Werbung nicht vorliege.

Das Landgericht Hamburg gab der Klägerin Recht. Die kostenlose Zurverfügungstellung der Infusionspumpe sowie das Angebot der Übernahme der Kosten der jährlichen Sicherheitsüberprüfung stelle eine Zuwendung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes dar. Diese sei auch dazu geeignet, die Kunden dazu zu veranlassen, die Infusionssets der Beklagten auch dann zu erwerben, wenn Infusionssets anderer Anbieter qualitativ besser bzw. kostengünstiger sind. Dies solle seitens des Heilmittelwerbegesetzes unterbunden werden.

Die Beklagte könne sich außerdem auch nicht darauf berufen, dass die Infusionssets lediglich als Zubehör einzustufen seien. Dies liege daran, dass die Infusionssets eine medizinische Zweckbestimmung, nämlich die Therapie eines Patienten zu ermöglichen, indem diesem unmittelbar Flüssigkeiten zugeführt werden, aufweisen würden. Hieraus ergebe sich, dass es sich bei den Infusionssets um eigenständige Medizinprodukte handle.

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