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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Produkt-Werbung auf Homepage ist für Apotheke verboten

Stellt eine Apotheke auf ihrer Homepage weiterführende Informationen zu Produkten bereit, handelt es sich nicht mehr um zulässige Imagewerbung, sondern um einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2018 - Az.: 2 U 41/18).

Die Parteien betrieben beide eine Apotheke. Der Beklagte unterhielt zudem eine Homepage, auf der mehrere seiner rezeptpflichtigen Produkte mit weiterführenden Informationen zum Inhalt, zu den erforderlichen Rezepten und zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen aufgeführt waren.

Das OLG Stuttgart stufte dies als Verstoß gegen das HWG und somit als Wettbewerbsverletzung ein.

Dabei handle es sich auch um keine zulässige Imagewerbung, so die Richter.

Die allgemeine, nicht dem Heilmittelwerberecht unterfallende Unternehmenswerbung werde danach unterschieden, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder die Anpreisung bestimmter Arzneimittel im Vordergrund stehe. Eine reine Firmenwerbung, die nur mittelbar den Absatz der Produkte des Unternehmens fördere und die Aufmerksamkeit des Publikums nicht auf bestimmte Arzneimittel lenken solle, sei vom Verbot ausgenommen.

Im vorliegenden Fall handle es sich um eine unzulässige Produktwerbung. Entscheidend sei, dass die Homepage des Beklagten direkte Hinweise auf namentlich genannte Arzneimittel enthalte. Die Präparate würden im einzelnen namentlich aufgelistet und beschrieben.

Damit lenke der Beklagte die Aufmerksamkeit des Publikums gerade nicht auf die Qualität und Preiswürdigkeit pauschal beworbener Produkte, sondern auf die namentlich beschriebenen Waren. Dass er hierbei auch die qualitativ hochwertige Herstellung dieser Präparate in seiner Apotheke hervorhebe, führe gerade nicht dazu, dass die Firmenwerbung im Vordergrund stünde, sondern verstärke vielmehr den Werbeeffekt im Hinblick auf die beworbenen Präparate.

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