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Kategorie: Onlinerecht

LG Hannover: Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind unerlaubte Werbung

Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind nur dann rechtlich möglich, wenn der Empfänger eine Einwilligung erteilt erteilt hat, andernfalls liegt eine unerlaubte Werbe-E-Mail vor (LG Hannover, Urt. v. 21.12.2017 – 21 O 21/17).

Die Beklagte bot bei Amazon ihre Produkte an. Nach dem Verkauf schrieb sie den Kunden an und führte eine Kundenzufriedenheitsumfrage durch:

"Sie haben kürzlich bei uns ein Produkt gekauft. Dafür möchten wir uns noch einmal bedanken. Falls Sie mit dem Produkt zufrieden sind würden wir uns über ein kurzes Feedback freuen.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Produkt haben oder auf ein Problem gestoßen sein, stehen Ihnen mein Team und ich jederzeit sehr gern zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen mit ihrem neuen Artikel und hoffen Sie bald wieder als Kunden auf Amazon begrüßen zu dürfen. (…)“

Das LG Hannover stufte diese elektronische Nachricht als Werbung ein. Denn sie diene der Kundenbindung. Unter den Begriff der Werbung falle nicht nur die unmittelbar produktbezogenen Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzförderung,  beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring.

Das verklagte Unternehmen hätte hier somit für die Zusendung eine ausdrückliche Zustimmung des Käufers benötigt, was sie nicht vorweisen könne. Daher handle es sich um einen Rechtsverstoß.

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