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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Mobilfunk-Anbieter muss in Werbung nicht sämtliche weiterführenden Kosten nennen

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile informationspflicht-bei-werbung-eines-prepaid-handys-i-zr-55-06-bundesgerichtshof--20081105.html _blank external-link-new-window>(Urt  v. 05.11.2008 - Az.: I ZR 55/06) hatte über den Umfang der Informationspflichten bei der Werbung mit einem Prepaid-Handy zu entscheiden.

In einem Warenhaus wurde ein Angebot des verklagten Telekommunikations-Anbieters für ein Prepaid-Handy zu einem Festpreis beworben. Das Angebot bestand aus einem Mobiltelefon und einer Prepaid-Karte mit einem Startguthaben von 10,- EUR. Das Handy war mit einem SIM-Lock versehen und konnte für einen Zeitraum von 24 Monaten nur über die Nutzungskarte der Beklagten betrieben werden. Angaben über weitergehende Kosten für die Nutzung der Karte sowie einen Preis für das Aufladen enthielt die Werbung nicht.

Die Klägerin, ein Verein gegen Wettbewerbsverstöße, sah hierin eine unzulässige Werbung.

Die höchsten deutschen Zivilrichter teilten diese Ansicht nicht.

Wer als Unternehmer Waren und Dienstleistungen anbiete, müsse die entsprechenden Endpreise angeben, wobei die Grundsätze der Preisklarheit und -wahrheit zu beachten seien.

Die Preisangabenverordnung verlage jedoch nicht, dass ein Verkäufer auch solche Preise mit angebe, die entstünden, wenn das gekaufte Produkt benutzt würde.

Auf den vorliegenden Fall übertragen entschieden die BGH-Juristen, dass beim Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Karte einschließlich eines festen Startguthabens keine Verpflichtung bestehe, außer dem Paketpreis auch die Tarife für die Nutzung der Karte mit anzugeben.

 

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