Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Köln: Hinweis auf bestimmten Telefontarif bei Handy-Werbung muss deutlich sein

Das OLG Köln hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 28.11.2008 - Az.: 6 U 132/08) noch einmal klargestellt, dass bei einer Handy-Werbung der Hinweis auf einen damit verbundenen bestimmten Telefontarif hinreichend deutlich gekennzeichnet sein muss.

Die Beklagte bewarb ein Handy, welches bei Abschluss eines bestimmten Telefonkartenvertrages erworben werden konnte. Das Mobiltelefon war besonders groß und im Vordergrund abgebildet. Der Preis des Telefons war in der Anzeige ebenfalls optisch herausgestellt. In einem weiteren gelb unterlegten Textfeld stand die Aussage:

"Für 0 Cent ab der 2. Minute telefonieren - mit X Nonstop!".

Der Text war mit Fußnotennummern für das Angebot des Handys und für den Tarif versehen.

Dies sahen die Kölner Richter als wettbewerbswidrig an. Nach den Bestimmungen der Preisangabenverordnung hätte hinreichend deutlicher auf den Tarif hingewiesen werden müssen.

Durch die Gestaltung der Anzeige sei für den Kunden nicht ersichtlich, dass das beworbene Handy in Verbindung mit dem erwähnten Tarif stehe. Die gelb unterlegte Textbox mit den erklärenden Bedingungen sei derartig platziert gewesen, dass kein Zusammenhang zu dem speziell beworbenen Handy zu sehen sei.

Es stelle sich für den Kunden vielmehr so dar, dass das Angebot des Telefons getrennt von dem Tarif zu sehen sei und dieser als ein eigenständiges Produkt wahrgenommen werde.

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer die Netzkennung auf Smartphones eigenmächtig in einen Werbespruch umwandelt, belästigt die Nutzer unzumutbar und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
03. November 2026
Wer mit der überlegenen Wirksamkeit eines Tierimpfstoffs wirbt, muss echte Vergleichsstudien vorlegen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen