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Kategorie: Onlinerecht

LG Bonn: Negativ-Bewertung "Gefälschte Ware" bei eBay nicht durch Meinungsfreiheit geschützt

Das LG Bonn <link http: www.online-und-recht.de urteile ebay-bewertung-gefaelschte-ware-als-unzulaessige-tatsachenbehauptung-einzustufen-1-o-360-09-landgericht-bonn-20091106.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.11.2009 - Az.: 1 O 360/09) hat entschieden, dass die Äußerung "Gefälschte Ware" im Rahmen einer eBay-Bewertung eine unzulässige Tatsachenbehauptung ist.

Die Beklagte erwarb über eBay ein "Ed Hardy"-Shirt. Wenig später widerrief sich jedoch das Geschäft und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Geld sollte auf das Konto einer anderen Person zurücküberwiesen werden. Dies lehnte die Klägerin ab.

Daraufhin gab die Beklagte folgende Bewertung bei eBay ab:

"Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche!"

Hiergegen ging die Klägerin vor und bekam vor dem LG Bonn Recht.

Es handle sich um eine unzulässige Tatsachenbehauptung, die nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei. Denn es werde die nachprüfbare Behauptung aufgestellt, dass die Ware gefälscht sei.

Dieser unberechtigte Vorwurf treffe im vorliegenden Fall besonders schwer, denn die Klägerin vertreibe exklusive Markenware.

Zur Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung siehe auch unseren zweiteiligen Podcast "Äußerungsrecht im Internet: Der Unterschied zwischen Tatsachen und Meinungen": <link http: www.law-podcasting.de aeusserungsrecht-im-internet-der-unterschied-zwischen-tatsachen-und-meinungen-teil-1 _blank external-link-new-window>Teil 1 und <link http: www.law-podcasting.de aeusserungsrecht-im-internet-der-unterschied-zwischen-tatsachen-und-meinungen-teil-2 _blank external-link-new-window>Teil 2.

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