Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile negative-berichterstattung-ist-nicht-gleich-wettbewerbshandlung-4-u-184-08-oberlandesgericht-hamm-20090317.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.03.2009 - Az.: 4 U 184/08) hat entschieden, dass negative Presse-Artikel im Internet, bei denen die journalistische Berichterstattung im Vordergrund steht, keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründen.
Die Klägerin war eine PR-Agentur. Die Beklagte war die Herausgeberin einer Zeitung für den Raum X und betrieb auch ein Internet-Portal.
Um den Wirtschaftsstandort X besser zu vermarkten, schrieb die Stadt ein Projekt aus. Die Klägerin erhielt den Zuschlag. Nach einiger Zeit entschied die Stadt jedoch, die Kampagne mit der Klägerin nicht mehr weiterzuführen, sondern ein anderes Unternehmen damit zu beauftragen.
Die Beklagte berichtete darüber mit den Worten:
"Die Stadt hatte das bis dahin gut 60.000,- EUR teure Projekt mit der Imagewerbung aber gestoppt, weil es ihrer Meinung nach mit erheblichen Mängeln behaftet war."
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Berichterstattung. Durch die unwahren Aussagen in dem Artikel versuche die Beklagte einen Mitbewerber vom Markt zu drängen.
Diese Rechtsansicht teilten die Hammer Richter nicht und wiesen die Klage ab.
Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, so die Juristen. Die Klägerin habe zwar im Rahmen des Stadt-Projektes einen Internet-Auftritt geplant, jedoch nie tatsächlich eine Webseite mit Inhalten betrieben. Allenfalls dann käme überhaupt ein wettbewerbsrechtliches Verhältnis in Betracht.
Unabhängig davon habe die Beklagte zudem die Behauptungen abgeben dürfen. Es handle sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen, denn es seien immer wieder Fehler aufgetreten, so dass selbst die Mitarbeiter der Stadt das Handeln der Klägerin als nicht konsequent durchdacht bewerteten. Zwar sei die Äußerung "erhebliche Mängel" nicht wörtlich gefallen, jedoch handle es sich um eine zulässige sinngemäße Wiedergabe.
Die journalistische Berichterstattung stehe somit eindeutig im Vordergrund und führe zur Rechtmäßigkeit des Berichts.