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KG Berlin: Haftung für wettbewerbswidrige Anzeigen

Das KG Berlin (Besch. v. 15.01.2005 - Az.: 5 W 1/05) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen ein Verleger für wettbewerbswidrige Anzeigen mithaftet.

Erst vor kurzem hatte das OLG Hamm entschieden, dass eine Mithaftung spätestens dann eintritt, wenn der Inserent sich vorab vom Verleger eine Freistellungserklärung einräumen lässt, da dann ersichtlich sei, dass hier etwas nicht stimme, vgl. die Kanzlei-Info v. 21.01.2005.

Vor der Veröffentlichung der betreffenden Anzeige wurde der Verlag von der Antragstellerseite über die angebliche Urheberrechtsverletzung informiert und ihm wurden auch etwaige Abmahnschreiben an Dritte vorgelegt. In den Schreiben wurde jedoch das Urheberrecht des Antragstellers nur behauptet, ohne es näher zu beweisen.

Das KG Berlin verneint insgesamt jede Haftung des Verlages. Auch eine Mitstörerhaftung komme nicht in Frage.

"Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch im Urheberrecht derjenige als Störer zur Unterlassung verpflichtet sein, der in irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. (...)

Die Bejahung der Störerhaftung Dritter (...) setzt (...) die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Wer nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen urheberrechtlichen Nutzungshandlung beteiligt war, muss demgemäß, wenn er als Störer in Anspruch genommen wird, ausnahmsweise einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat.

Dementsprechend wird die (...) Störerhaftung des Zeitungs- und Zeitschriftengewerbes im Anzeigengeschäft in ständiger Rechtsprechung des BGH nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht. Um die tägliche Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, obliegt diesen keine umfassende Prüfungspflicht. Vielmehr haftet ein Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Fall grober, unschwer zu erkennender Verstöße."


Auf den konkreten Sachverhalt übertragen, meinen die Richter dazu:

"Vorliegend hatte die Antragsgegnerin zwar aufgrund der oben genannten Abmahnung des Antragstellers hinreichenden Anlass, die streitgegenständliche Werbeanzeige auf einen ihr klar erkennbaren Urheberrechtsverstoß hin zu überprüfen. (...)

Dabei treffen den Verleger im Fall von Werbeanzeigen - wie vorliegend - aber grundsätzlich keine besonderen Nachforschungspflichten. Denn "unschwer" ist ein Urheberrechtsverstoß regelmäßig nur dann zu erkennen, wenn er aus sich heraus - also allein unter Berücksichtigung des Anzeigeninhalts, allenfalls auch unter Einbeziehung der sonstigen beim Verleger vorhandenen Informationen (etwa solchen seitens des Verletzten) - ersichtlich ist.

Weitergehendes ist im Hinblick auf den Charakter des Anzeigengeschäfts als Massenverfahren, der in der Regel nur geringen wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Anzeigen für den Presseverlag und der regelmäßigen Eilbedürftigkeit der Vorbereitung und Ausführung des Anzeigenauftrages grundsätzlich nicht als zumutbar."


Das Urteil hat weit über das Gebiet der Offline-Presse und -Medien hinaus auch für den Online-Bereich Bedeutung. So legt z.B. die Rechtsprechung bei der Haftung von Google für rechtswidrige AdWords-Anzeigen eben diese Haftungs-Maßstäbe zugrunde. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 11 "Haftung im Internet als Mitstörer (u.a. Google AdWords)".

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