Der BGH (Urt. v. 26.01.2006 - Az.: I ZR 121/03) hat in einer aktuellen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Pressehaftung für wettbewerbswidrige Anzeigen bestätigt.
"Die von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 1 GG) gebotene Beschränkung der Prüfungspflicht auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße hat ihren Grund auch darin, dass die Prüfung der Veröffentlichung von Inseraten unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht und unter Berücksichtigung der Eigenart ihrer Tätigkeit an Verleger oder Redakteur keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (...)".
Im vorliegenden Fall war in der Zeitung für ein Produkt geworben worden, dessen beschriebene Wirkungsweise sich später als falsch herausstellte:
"Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Anzeigenredakteur damit den irreführenden Charakter der Anzeige bereits unschwer hätte feststellen können. In der Anzeige wird dem beworbenen Mittel die Wirkung zugeschrieben, durch eine neu entdeckte körpereigene Substanz werde die Verbrennung der Nahrung im Stoffwechsel so beschleunigt, dass Fettablagerungen verhindert und vorhandene Fettpolster vermindert würden.
Diese Wirkung erscheint jedenfalls nicht von vornherein mit der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnis unvereinbar, dass eine nachhaltige Gewichtsabnahme nur durch eine erhöhte körpereigene Fettverbrennung oder durch eine Reduzierung der Fettzufuhr in der Nahrung erreicht werden kann.
Unabhängig davon, welchen Eindruck ein sorgfältiger Anzeigenredakteur selbst von der Aussage der Anzeige gewinnt, erfordert daher die tatsächliche Feststellung, dass die Anzeige irreführend ist, gewisse Kenntnisse über den Stand der ernährungswissenschaftlichen Forschung, über die Verleger oder Redakteure eines Anzeigenblattes in aller Regel nicht verfügen.
Für Mitarbeiter eines derartigen Presseunternehmens besteht auch keine Pflicht, Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaft in anderen Medien zu beobachten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es auch einem Redakteur der Beklagten nicht verborgen bleiben könnte, wenn ein Mittel mit der in der beanstandeten Werbung angekündigten Wirkungsweise gefunden würde.
Etwaige Nachforschungen nach Eingang des Anzeigenauftrags können nicht verlangt werden, weil die Prüfung, ob der Veröffentlichung einer Anzeige rechtliche Gründe entgegenstehen, unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht (...)."
Eine Pressehaftung für wettbewerbswidrige Anzeigen tritt somit nur bei leicht erkennbaren bzw. offensichtlichen Rechtsverstößen ein. Dies soll nach Ansicht des OLG Hamm z.B. dann der Fall sein, wenn der Inserent sich vorab vom Verleger eine Freistellungserklärung einräumen lässt, da dann ersichtlich ist dass hier etwas nicht stimmt, vgl. die Kanzlei-Info v. 21.01.2005.
Das Urteil hat weit über das Gebiet der Offline-Presse und -Medien hinaus auch für den Online-Bereich Bedeutung. So legt z.B. die Rechtsprechung bei der Haftung von Google für rechtswidrige AdWords-Anzeigen eben diese Haftungs-Maßstäbe zugrunde, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr "AdWords / AdSense II: Haftung von Dritten".