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OLG Hamburg: Recht aus Domain ./. Markenrecht

Das OLG Hamburg (Urt. v. 05.07.2006 - Az.: 5 U 87/05) hatte über die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg zu entscheiden.

Die Beklagte hatte die Domain "ahd.de" 1997 registriert. Erst im September 2002 waren auf der Homepage vereinzelte Inhalte abrufbar, seit Anfang 2004 konnten zusätzlich Informationen zum Althochdeutschen nachgelesen werden.

Die klägerische Firma war seit 2001 unter der Bezeichnung "ahd" auf dem Markt, seit Juli 2003 bestand zudem eine markenrechtliche Eintragung dieses Begriffes beim Deutschen Patent- und Markenamt. Nun nahm die Klägerin die Beklagte auf Löschung der Domain in Anspruch. Zu Recht wie die Hamburger Richter in der 1. Instanz entschieden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.07.2005.

Das OLG Hamburg hat die Berufung zurückgewiesen und das Urteil der 1. Instanz weitestgehend bestätigt.

"Zuvor war dieser Internet-Auftritt nach Art und Inhalt vollkommen unspezifisch.

Es wurde mit einem „Baustellen“-Schild lediglich auf das beabsichtige Entstehen einer Internetpräsenz hingewiesen (...). Hiermit konnten die Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen zeichenrechtlichen Schutz erlangen.

Allein die Registrierung einer Internet-Domain vermag jedenfalls so lange keine Kennzeichenrechte zu begründen, als hiermit keine konkreten Inhalte verbunden sind. Denn es entspricht der Grundfunktion eines Kennzeichenrechts, als Herstellerhinweis für bestimmte Waren, Dienstleistungen oder geschäftlichen Aktivitäten zu dienen. Solange das Bezugsobjekt eines potenziellen Zeichens noch nicht konkretisiert ist, kann sich diese Funktion nicht entwickeln. So verhält es sich im Fall der Beklagten."


Das OLG Hamburg bestätigt damit die herrschende Rechtsprechung, dass aus durch eine bloße Domain-Registrierung alleine noch keine markenrechtlichen Rechte begründet werden.

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