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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Markenrechtlicher Schutz auch bei bloßer Domain-Weiterleitung

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-titelschutz-fuer-domain-bei-ankuendigung-auf-eigener-webseite-i-zr-231-06-bundesgerichtshof--20090514.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.05.2009 - Az.: I ZR 231/06) hat entschieden, dass ein markenrechtlicher Schutz auch bei der bloßen Weiterleitung einer Domain entstehen kann.

Die Beklagte hatte 1998 die Domains "airdsl.de" und "air-dsl.de" reserviert. Knapp 4 Jahre später, im Jahre 2002, ließ die Klägerin sich die Marke "air-dsl" eintragen. Im Anschluss verlangte sie von der Beklagten die Domains. Die Beklagte berief sich auf den Umstand, dass durch die Konnektierung und Nutzung der Domain ein markenrechtlicher Titelschutz entstanden sei, den sie dem Kennzeichen der Klägerin entgegenhalten könne.

Diese Einschätzung teilten die höchsten deutschen Zivilrichter nicht und verurteilten die Beklagte.

Ein Titelschutz entstehe nicht bereits durch die bloße Konnektierung und Inbetriebnahme einer Domain. Vielmehr müsse die Webseite auch inhaltlich genutzt werden. Dabei müsse es noch kein endgültiges Werk sein, vielmehr reiche es aus, wenn die Webseite überwiegend mit Content gefüllt sei. Eine bloße Ankündigung, dass hier eine Webpräsenz entstehe, reiche hingegen nicht aus.

Da die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass sie die Domain vor der Markeneintragung der Klägerin in diesem Umfang genutzt habe, könne sie sich nicht auf ältere Rechte berufen.

Zudem stellten die BGH-Richter klar, dass auch eine Domain-Weiterleitung eine kennzeichenrechtliche Nutzung darstelle. D.h., zum einen im Falle eines Rechtsverstoß eine Markenverletzung darstelle, zum anderen aber auch einen rechtlichen Titelschutz begründen könne.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Einmal mehr hat sich der BGH zur Frage, wann ein Markenschutz durch Nutzung einer Domain entstehen kann, geäußert. Entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung lassen die Richter nicht jede einfache Nutzungshandlung ausreichen, sondern verlangen einen gesteigerten Tätigkeitsumfang.

Zwar muss auch nach dieser neuen Grundlagen-Entscheidung weiterhin jede domainrechtliche Streitigkeit in jedem Einzelfall näher untersucht werden. Die BGH-Juristen geben jedoch für die Praxis wichtige Hinweise.

Mit der Entscheidung hat sich auch der jahrelange Streit, ob nun eine Domain-Weiterleitung eine Markenverletzung ist, erledigt.

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