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Kategorie: Allgemein

OLG Köln: Zusätzliche Patentanwaltskosten bei Markenstreitigkeiten erstattungsfähig?

Das OLG Köln (Beschl. v. 15.03. 2006 - Az.: 17 W 315/03) hatte zu entscheiden, wann die Kosten für einen Patentanwalt, der zusätzlich zu dem üblichen Rechtsanwalt hinzugezogen wird, erstattungsfähig sind.

Diese Frage ist in der Praxis deswegen von wichtiger Bedeutung, weil bei Kennzeichenstreitigkeiten eine Partei nicht nur einen Rechtsanwalt, sondern zudem auch einen Patentanwalt hinzuziehen kann, sich somit die Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren verdoppeln. Diese Kosten sind dann von der unterliegenden Partei zu erstatten (§ 140 Abs. 3 MarkenG). Diese Norm gilt auch für den außergerichtlichen Bereich, so dass die vorliegende Entscheidung auch für Abmahnungen gilt.

Die Kölner Richter hatten nun zu klären. wann eine solche kennzeichenrechtliche Streitigkeit vorliegt: Wenn der Kläger dies lediglich behauptet? Oder ist das anhand des objektiven Tatbestandes zu ermitteln? Oder gilt die Regelung nur, wenn der Kläger obsiegt?

Im vorliegenden Fall hatte sich die Klägerseite primär auf wettbewerbsrechtliche Normen berufen, womit eigentlich ein Kennzeichenstreit ausgeschlossen wäre.

Diese Problematik haben die Juristen wie folgt beantwortet:

"Die Zuordnung eines Rechtsstreits zu den Kennzeichenstreitsachen hängt (...) nicht vom Ausgang des Prozesses ab. Unerheblich ist ferner, ob das Prozessgericht den Tatsachenvortrag der klagenden Partei unter kennzeichenrechtlichen Gesichtspunkten überprüft oder ob es eine solche Prüfung unterlassen oder im Hinblick auf eine andere durchgreifende Anspruchsgrundlage für entbehrlich gehalten hat.

Maßgebend ist vielmehr, ob nach dem von der klagenden Partei vorgetragenen und zur Entscheidung des Gerichts gestellten Sachverhalt ein zeichenrechtlicher Anspruch ernstlich in Betracht kam, mag auch das Klagebegehren ausschließlich auf eine andere, etwa auf eine wettbewerbsrechtliche Rechtsgrundlage gestützt worden sein."


Siehe zu diesem Themenkomplex auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe, ob der Rechtsstreit um die Abmahnkosten wiederum ein Kennzeichenstreit ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.09.2006.

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