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OLG Hamburg: Veralteter Kaufpreis in Preissuchmaschine nicht abmahnfähig

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 11.09.2006 - Az.: 3 W 152/06) hat entschieden, dass es sich um eine unerhebliche, nicht abmahnfähige Wettbewerbsverletzung handelt, wenn der angezeigte Verkaufspreis in einer Preissuchmaschine nur für wenige Stunden von dem späteren, tatsächlichen Preis im verlinkten Online-Shop abweicht.

Im konkreten Fall hatte die Preisssuchmaschine lediglich zweimal am Tag Updates gemacht, so dass bestimmte Preisänderungen der Online-Shops mit leichter Verzögerung in die Suchmaschine übernommen und angezeigt wurden. Dies hatte ein Mitbewerber als wettbewerbswidrig abgemahnt.

Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden:

"Dazu hatte die Antragsgegnerin in ihrer vorprozessualen Verteidigung mitteilen lassen, dass der Preisunterschied sich über wenige Stunden zwischen den Update-Suchläufen der Preissuchmaschine zwangsläufig ergebe. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Suchmaschine (...) zweimal täglich aktualisiere. Wie lange die Preisdifferenz hier bestanden hat, sagt niemand.

Der Senat kann mithin nur von einigen Stunden ausgehen. Der Bestand einer Preisdifferenz über einen solchen Zeitraum ist wettbewerblich irrelevant. Denn der Nutzer einer Suchmaschine muss in Rechnung stellen, dass bei Veränderungen der Preise bis zu einem Update der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum, der jedenfalls Stunden betragen kann, vergehen wird."


Der aktuelle Beschluss reiht sich in eine Linie von Entscheidungen des OLG Hamburg ein, bei bestimmten einfachen Wettbewerbsverstößen diese als unerheblich und somit als nicht abmahnfähig einzustufen.

So hatte das OLG Hamburg vor kurzem u.a. entschieden, dass eine ungenaue Preisangabe ebenfalls als unerheblich einzustufen sei, vgl. die Kanzlei-Infos v. 31.03.2007.

Ob es sich hierbei um eine dauerhafte, langfristige Rechtsprechungsänderung handelt, ist abzuwarten. Bei der Verallgemeinerungsfähigkeit der Entscheidungen ist daher Vorsicht geboten.

Und selbst wenn sich diese Ansicht beim OLG Hamburg als grundsätzliche Meinung durchsetzen sollte, so ist damit für den Online-Shop-Betreiber nicht wirklich etwas gewonnen: Der Abmahner kann aufgrund des fliegenden Gerichtsstands im Internet jederzeit ein anderes Gericht wählen, von dem er weiß, dass es die Abmahnfähigkeit bejaht.

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