Der BGH hat in einem Grundlagen-Urteil <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile versandkosten-muessen-bereits-auf-froogle-de-angegeben-werden-i-zr-140-07-bundesgerichtshof--20090924.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.09.2009 - Az.: I ZR 140/07) entschieden, dass Preissuchmaschinen grundsätzlich Versandkosten mit anzeigen müssen.
Auf der Webseite der Preissuchmaschine "Froogle" (neuerdings "Google Base" genannt) bewarb die Beklagte ihre Waren. In den Übersichtslisten wurden jedoch keine Versandkosten angezeigt. Erst wenn der Kunde auf die Warenabbildung geklickt hatte, kam er zu der eigentlichen Online-Shop-Seite der Beklagten, auf der die Versandkosten schließlich aufgezeigt wurden.
Dies reiche nicht aus, so die höchsten deutschen Zivilrichter.
Die Vorschriften der Preisangaben-Verordnung (PAngVO) forderten, dass die Angaben zu den Versandkosten auch im Rahmen der Übersichten bei Preissuchmaschinen mit angezeigt werden müssten.
Der Verbraucher treffe nämlich aufgrund des angezeigten Preises eine gewisse Vorauswahl. Die Grundlage seiner Entscheidung sei dann jedoch falsch, denn durch die Versandkosten könne ein scheinbar billiger Artikel plötzlich teurer werden als die anderen angezeigten.
Damit der Nutzer eine objektive, umfassende Vergleichsmöglichkeit habe, sei es erforderlich, dass sämtliche Kosten mit angezeigt werden müssten und nicht nur isoliert der Kaufpreis.