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OLG Köln: Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" rechtmäßig

Das OLG Köln (Urt. v. 27.11.2007 - Az.: 15 U 142/07) hat entschieden, dass das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" rechtmäßig ist.

Geklagt hatte eine Lehrerin, da sie sich in ihren Rechten verletzt fühlte.

Zu Unrecht wie nun die Kölner Richter entschieden.

Grundsätzlich sei ein solches Bewertungsportal von Lehreren rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen veröffentlicht würden.

Auch der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben würden, führe zu keiner anderen Bewertung:

"Ohne Erfolg macht die Verfügungsklägerin geltend, dass die Bewertung schon deshalb unzulässig sei, weil sie anonym erfolge. Dass im Medium des Internets User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten, ist dem Internet immanent. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen jedoch den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (...).

Darüber hinaus erfolgen Evaluationen im Hochschul- oder Schulbereich regelmäßig nicht unter voller namentlicher Nennung der Studenten oder Schüler, wodurch auch einer gewissen Furcht vor möglichen Sanktionen Rechnung getragen werden kann."


Und auch die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule:

"Der Name der Verfügungsklägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr unterrichteten Fächer sind mit ihrem Einverständnis auf der Homepage ihrer Schule bereits ins Internet eingestellt worden. Sie sind daher ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu entnehmen und im Schülerportal (…) unstreitig korrekt wiedergegeben worden."

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