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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" rechtmäßig und Bedeutung für gewerblichen Adresshandel

Wie den meisten Usern bekannt sein dürfte, hat der BGH vor kurzem <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile schuelerportal-spickmich-de-rechtlich-zulaessig-vi-zr-196-08-bundesgerichtshof--20090623.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08) das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" als rechtlich zulässig eingestuft. Die höchsten deutschen Zivilrichter bestätigen damit die bisherige instanzgerichtliche Rechtsprechung.

Die Entscheidung ist jedoch nicht für den Bereich des Online-Rechts von enormer Bedeutung, sondern zugleich auch ein Grundlagen-Urteil zum gewerblichen Adresshandel. Diese Einschätzung ist auf den ersten Blick nicht offensichtlich, zeigt sich aber bei näherer Betrachtung der gerichtlichen Entscheidungsgründe.

Während die Vorinstanzen noch stets für die Datenerhebung der Lehrernamen auf <link http: bundesrecht.juris.de bdsg_1990 __28.html _blank external-link-new-window>§ 28 BDSG abgestellt haben, nimmt der BGH <link http: bundesrecht.juris.de bdsg_1990 __29.html _blank external-link-new-window>§ 29 BDSG als Rechtsgrundlage an. Ausführlich und sehr lehrreich grenzen die Richter die Voraussetzungen der beiden unterschiedlichen Normen voneinander ab. Pflichtlektüre für jeden, der im Bereich des gewerblichen Adresshandels tätig ist!

Dann beschäftigen sich die Juristen mit der Frage, ob eventuell die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen einer Übermittlung entgegenstehen könnten. Im Rahmen dieser Abwägung treffen die Robenträger viele allgemeine Aussagen und Wertungen, die sich auf das Gebiet des Adresshandels problemlos 1:1 übertragen lassen.

 

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