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LG Hamburg: Verbreiterhaftung der Presse gilt auch für fremde Interviews

Interviews gehören zum Journalismus wie das Salz in der Suppe. Doch bei falschen Tatsachenbehauptungen des Interviewpartners ist Vorsicht geboten, da dafür auch die Zeitung oder Zeitschrift auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Nach einer Entscheidung des LG Hamburg gilt dies auch bei der Übernahme eines fremden Interviews, in denen Falschaussagen getätigt wurden (Urt. v. 22.02.2008 – Az. 324 O 998/07).

Hintergrund des Urteils war ein Interview, in welchem ein beliebter TV-Moderator dem Chefredakteur eines bekannten Magazins vorgeworfen hatte, abgeschrieben zu haben. Diese Behauptung war nachweislich falsch. Das Interview mit dem rechtswidrigen Vorwurf wurde später von einer Tageszeitung übernommen.

In der Übernahme sah das Landgericht eine weitere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Chefredakteurs und verurteilte die Zeitung auf Unterlassung.

Zur rechtlichen Begründung zog die 24 Zivilkammer des LG die Rechtsfigur der so genannten Verbreiterhaftung heran. Danach sei intellektueller Verbreiter, „wer zu der verbreiteten Behauptung eine eigene gedankliche Beziehung“ habe. Dazu höre insbesondere derjenige, der Fremdbehauptungen zitiere.

Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts:
Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der juristischen Literatur wird die Verbreiterhaftung nicht dergestalt restriktiv gesehen, wie vom LG Hamburg.

Eine Meinung in der juristischen Literatur geht von einer Verbreiterhaftung nur dann aus, wenn sich die Presse die fremden Interviewaussagen durch bestimmte Umstände „Zu-eigen-macht“. Also dann, wenn der Eindruck beim Leser entsteht, das Publikationsorgan sehe die Dinge genauso wie der Interviewpartner.

Nach dem LG Düsseldorf entfällt die Haftung bereits dadurch, dass es sich um ein Interview handelt.

Das Oberlandesgericht München legt der Presse nur dann eine Überprüfungspflicht für die vom Interviewpartner gemachten Behauptungen auf, wenn besonders schwere Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Raum stehen.

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