Das OLG Celle hat in einem aktuellen Fall (Beschl. v. 22.01.2009 - Az.: 13 W 135/08) entschieden, dass ein presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch zehn Wochen nach Kenntnisnahme nicht mehr unverzüglich ist und somit nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Unverzüglich bedeute dabei, so die Richter, dass der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern auf den Abdruck der Gegendarstellung hinzuwirken habe. Er müsse zwar genügend Zeit bekommen, notwendige Informationen einzuholen und die Gegendarstellung korrekt abzufassen. Im Presserecht sei das gesamte Darstellungsinteresse aber von Aktualität geprägt sei, so dass grundsätzlich Eile geboten sei.
Im vorliegenden Fall trug der Kläger keinerlei Gründe für die Verzögerung vor, so dass die Juristen von einem Fehlverhalten des Klägers ausgingen und den Anspruch verneinten.